schaf am 26. Januar 2016 um 14:58 | Lesezeit: 1 Minute, 18 Sekunden

"Festplattenabgabe": Offene Fragen bei Rückforderung

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Mit der im Oktober in Kraft getretenen Urheberrechtsnovelle können erstmals auch Letztverbraucher die Speichermedienabgabe zurückfordern. Dabei gibt es noch Fragezeichen.

Mit der Urheberrechtsnovelle 2015 ist am 1. Oktober auch die Speichermedienvergütung in Kraft getreten. Sie gilt unter anderem nun auch für PCs, Smartphones mit Musik- oder Videoabspielfunktion und Speicherkarten und beträgt zwischen 0,35 und fünf Euro. Erstmals kann sie nicht nur von Firmen oder gewerblichen Nutzern, sondern auch von "Letztverbrauchern" zurückgefordert werden. Vorausgesetzt sie verwenden die Geräte nicht für Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke und können dies gegenüber der Verwertungsgesellschaft auch glaubhaft machen.

Da Rückzahlungsansprüche erst mit dem 15. des abgelaufenen Kalenderquartals gestellt werden können, ist die Rückforderung für Privatpersonen defacto erst seit dem 15. Jänner möglich. Das ist aber nicht so einfach.

Das Formular für die Rückzahlung aber nicht so leicht zu finden. Unter dem Menüpunkt "Formulare & Infos" fand sich am Montagnachmittag zwar ein "Rückzahlungsformular URA", es richtet sich aber ausschließlich an Firmen.

Nach telefonischer Rücksprache, durch die Futurezone, mit der Verwertungsgesellschaft gelang es schließlich das richtige Formular zu finden. Dazu muss der Menüpunkt "URA" (steht für Urheberrechtsabgabe) angeklickt werden. Klickt man danach auf den Link "Urheberrechtsnovelle per 1.10. 2015" finden sich schließlich die Informationen für Letztverbraucher samt Verweis auf ein Formular im xls-Format.

Mehr dazu findest Du auf futurezone.at





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