schaf am 15. August 2018 um 10:28 |  0 Kommentare | Lesezeit: 3 Minuten, 45 Sekunden

Datenschutz im Online Marketing – Verschärfte Richtlinien beachten

Datenschutz im Online Marketing - Verschärfte Richtlinien beachten

Seit dem 25. Mai 2018 ist die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft, welche den Umgang mit personenbezogenen Daten regelt. Jedes Unternehmen, das mit persönlichen Angaben von EU-Bürgern arbeitet, muss sich daher an strengere Vorgaben zur Sicherheit ihrer Nutzer halten. Vor allem in Bezug auf das Online Marketing sind einige Neuerungen zu berücksichtigen. Welche das sind, erfahren Sie hier!

Alle Informationen, mit denen eine natürliche Person identifiziert werden kann, werden als personenbezogene Daten bezeichnet. Das kann der Name oder die Adresse sein, die ein Kunde bei einem Online-Einkauf freiwillig angibt. Genauso hinterlassen Verbraucher aber auch ungewollt persönliche Spuren, wie etwa die IP-Adresse, wenn sie eine Webseite aufrufen. Mit solchen Daten wird im Online Marketing regelmäßig gearbeitet, weshalb hier besondere Vorsicht zu walten ist. Denn für jede Datenerhebung gilt: Die Betroffenen sind über dies detailliert und verständlich in Kenntnis zu setzen und müssen vorab ihre Zustimmung erteilen.

Was ist beim Telefon- und E-Mail-Marketing neu?
Dass Unternehmen die Erlaubnis der Nutzer für die Datenerhebung benötigen, ist erst einmal nichts Neues. Nun ist jedoch zusätzlich sicherzustellen, dass die Einwilligung aktiv sowie freiwillig erfolgt, weshalb beispielsweise der Ablauf für Newsletter-Anmeldungen angepasst werden muss.
Bevorzugt wird hier etwa das Double-Opt-in-Verfahren. Dabei wählt der Verbraucher selbstständig eine entsprechende Checkbox an, sofern er kommerzielle Inhalte in Form von Telefonanrufen oder E-Mails erhalten möchte. Anschließend muss er ein zweites Mal seine Zustimmung erteilen, indem er einen Link in der Bestätigungsmail anklickt. Erst danach dürfen seine Daten in die Mailing- oder Telefonliste aufgenommen werden. Die Abmeldung von einem Newsletter soll dem Nutzer dagegen mittels einer One-Click-Lösung deutlich einfacher ermöglicht werden.
Zu beachten ist hierbei, dass für jeden Zweck der Datenerhebung eine gesonderte Einwilligung vorliegen muss. Das bedeutet für ein Unternehmen, welches Werbeanrufe tätigen und E-Mails verschicken möchte, dass mehrere klickbare Checkboxen zur Verfügung gestellt werden müssen. Außerdem darf das Zustandekommen des Vertrages nicht von der Einwilligung in eine solche Datenverarbeitung abhängig gemacht werden.

Das gilt beim Einbeziehen von Social Media
Mithilfe von Social Media Buttons auf Webseiten können die Nutzer Inhalte liken oder mit ihren Freunden in den sozialen Netzwerken teilen. Die üblichen Plug-ins zum Einbinden solcher Like- und Share-Buttons sind allerdings keineswegs DSGVO-konform, denn sie greifen zu jedem Zeitpunkt auf die Daten der Seitenbesucher zu - auch wenn diese keinen Gebrauch von den Buttons machen wollen und somit kein Einverständnis für die Datenverarbeitung vorliegt. Mittlerweile gibt es aber datenschutzfreundliche Plug-ins, die so lange inaktiv sind, bis der Nutzer die jeweilige Funktion anklickt. Unternehmen sollten daher darauf achten, künftig nur solche Buttons auf ihrer Webseite einzubinden.
Auch beim Social Media Monitoring erheben Betriebe die persönlichen Informationen der Nutzer, indem sie deren Beiträge in den sozialen Netzwerken analysieren. Somit können zum Beispiel Marketing-Strategien besser auf die jeweilige Zielgruppe zugeschnitten werden. Hier ist es jedoch stets wichtig, ausschließlich die als "öffentlich" markierten Kommentare zu betrachten, um nicht von jedem Betroffenen die Einwilligung für diese Verarbeitung einholen zu müssen. Außerdem dürfen die Posts nur in anonymisierter Form in die Analyse mit einbezogen werden.

Opt-out für Webseiten-Tracking ermöglichen
Eine gängige Methode für Zielgruppenanalysen stellt im Online Marketing auch das Webseiten-Tracking dar. Hierbei werden viele Informationen über die Besucher der Unternehmens-Homepage gesammelt, etwa zu deren Herkunft oder auch zur Verweildauer auf bestimmten Inhalten. Um mit Tools wie Google Analytics datenschutzkonform arbeiten zu können, muss jedoch zusätzlich zum üblichen Tracking-Code ein weiterer eingebunden werden, der für die Anonymisierung der Nutzerdaten sorgt. Außerdem ist die Verwendung von Google Analytics in der Datenschutzerklärung zu nennen sowie eine Opt-out-Funktion zu ermöglichen, sodass der Seitenbesucher selbstständig entscheiden kann, ob seine Online-Bewegungen verfolgt werden dürfen.

Weiterführende Informationen zum Datenschutz im Online Marketing sowie zu den Richtlinien der DSGVO finden Sie auf dem kostenfreien Ratgeberportal des Berufsverbands der Rechtsjournalisten e.V unter https://www.datenschutz.org/online-marketing/.

Mehr dazu findest Du auf datenschutz.org

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