Darf ich in Österreich nun eine Dashcam verwenden?
Die Rechtslage hinsichtlich Dashcams hat sich in Österreich vor kurzem verändert. Darf ich also nun in Österreich eine Dashcam haben? Es ist weiterhin nur für gewisse Zwecke erlaubt.
Es klingt zwar paradox, aber man darf in Österreich eine Dashcam kaufen und ganz normal legal im Auto montieren. Erst wenn man sie einschaltet beginnt die Krux der Sache. Den wird sie zur Videoaufzeichnung verwendet, kann es Probleme geben.
Die Dashcam-Aufnahmen im öffentlichen Raum fallen nämlich in den Bereich der Bildverarbeitung des Datenschutzgesetzes (DSG) und sind ein Thema für die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Somit ist die Veröffentlichung von Bild- und Videomaterial, auf dem Personen oder Kennzeichnen erkennbar sind, demnach weiterhin streng verboten.
In Österreich darf eine systematischen Überwachung durch Bild- und Videoaufnahmen (unter Einhaltung der geltenden Gesetze) nur durch die staatliche Verwaltung, also durch die Polizei erfolgen. Privatpersonen ist es somit folglich verboten.
Erfolgt die Dashcam-Aufnahme aber aus einem vorrangig anderen Zweck (z.B. um die Landschaft festzuhalten), ist das wiederum auch Privatpersonen gestattet.
Filmt man aber im öffentlichen Straßenverkehr und will man diese Aufnahmen veröffentlichen (etwa durch das Hochladen auf Youtube, oder Teilen auf Facebook), macht sich dann strafbar, wenn Personen und oder Fahrzeugkennzeichen erkennbar sind. Auch darf durch nichts anderes Rückschluss auf die gezeigten (zensierten) Personen gezogen werden können. Dazu zählt auch Datum und Uhrzeit, wenn man den Ort/Umgebung erkennen könnte.
Man darf also die Aufnahme nicht öffendlich machen, ausser man hat ALLE Personen und Kennzeichen unkenntlich gemacht und/oder es haben alle einer Veröffentlichung zugestimmt.
Nicht einfach so mit den Aufnahmen zur Polizei, nach z.B. einen Unfall
Hat man eine vermutete oder tatsächliche Straftat bzw. ein Fehlverhalten mittels Dashcam gefilmt und übergibt diese Aufnahmen der Polizei oder Behörde, verstößt man gegen das Recht auf Schutz von personenbezogenen Daten. Somit drohen Strafen und zivilrechtliche Unterlassungsansprüche, wegen der unerlaubten Weiterleitung.
Den die Polizei macht in diesem Fall meist sofort eine Anzeige wegen des Datenschutz und eine Privatperson muss wegen der unerlaubten Weiterleitung aufgrund des Verstoßes gegen das Datenschutzrecht mit einer Strafe und zivilrechtlich geltend gemachten Unterlassungsansprüchen rechnen.
Somit muss man bei einem aufgenommenes Video, welches ggf. die eigene Unschuld beweist, zuerst alle unbeteiligten Personen und Kennzeichen unkenntlich machen.
Und vielleicht öfters, als einmal, anschauen. Den man könnte sich durch ein solches Video auch selbst belasten, wenn eine strittige Situation vom Gericht anders eingeschätzt wird.
In vielen Fällen zahlt es sich aber aus zu erwähnen das man ein Video hat und es könnte als unzulässiges Beweismittel im Einzelfall zugelassen werden, wenn der Richter es z.B. unbedingt sehen will. Aber vorher eben Kennzeichen und Personen, wie erwähnt, entfernen.
Was ist jetzt aber wenn man alles rein Privat aufnimmt?
Hier ist es nun ähnlich wie beim Fotografieren oder Filmen z.B. im Urlaub. Aufnahmen die aus dem Auto heraus gemacht wurden, keine Überwachungstätigkeit darstellen und auch nicht zum Sammeln von Beweismaterial dienen, sind Datenschutztechnisch unbedenklich. Bei diesem Material müssen auch keine personenbezogene Daten wie Kennzeichen oder Personen unkenntlich machen.
Besser "Crashcams" als "Dashcam"?
Es gibt ja auch Dashcams, die nicht dauerhaft mitfilmt, sondern nur händisch bei Gefahrensituationen aktiviert werden, sogenannte "Crashcam". Diese gewährleisten nicht dass diese auch in anderen Situationen eingeschaltet werden und verstossen somit auch gegen die DSVGO.
Und Serienmässige Außenkameras?
Viele moderne Autos sind schon von Haus aus mit diversen Kameras und Sensoren ausgerüstet, um das Geschehen rund um den Wagen aufzuzeichnen. Diese Kameras werden für Assistenzsysteme wie den Spurhalteassistenten oder den Abstandsradar genutzt. Diese Kamera dient nicht der Überwachung und sind somit erlaubt. Solange sie nichts Aufzeichnen.
Was kostet so ein Datenschutzverstoß?
Verstoße gegen den Datenschutz werden in Österreich streng geahndet: von einigen hundert bis zu 25.000 Euro Strafe sind bei Verstößen zu erwarten.
Das ganze ist keine Rechtsauskunft, sondern eine Zusammenfassung frei im Internet verfügbarer Informationen.
Die Dashcam-Aufnahmen im öffentlichen Raum fallen nämlich in den Bereich der Bildverarbeitung des Datenschutzgesetzes (DSG) und sind ein Thema für die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Somit ist die Veröffentlichung von Bild- und Videomaterial, auf dem Personen oder Kennzeichnen erkennbar sind, demnach weiterhin streng verboten.
In Österreich darf eine systematischen Überwachung durch Bild- und Videoaufnahmen (unter Einhaltung der geltenden Gesetze) nur durch die staatliche Verwaltung, also durch die Polizei erfolgen. Privatpersonen ist es somit folglich verboten.
Erfolgt die Dashcam-Aufnahme aber aus einem vorrangig anderen Zweck (z.B. um die Landschaft festzuhalten), ist das wiederum auch Privatpersonen gestattet.
Filmt man aber im öffentlichen Straßenverkehr und will man diese Aufnahmen veröffentlichen (etwa durch das Hochladen auf Youtube, oder Teilen auf Facebook), macht sich dann strafbar, wenn Personen und oder Fahrzeugkennzeichen erkennbar sind. Auch darf durch nichts anderes Rückschluss auf die gezeigten (zensierten) Personen gezogen werden können. Dazu zählt auch Datum und Uhrzeit, wenn man den Ort/Umgebung erkennen könnte.
Man darf also die Aufnahme nicht öffendlich machen, ausser man hat ALLE Personen und Kennzeichen unkenntlich gemacht und/oder es haben alle einer Veröffentlichung zugestimmt.
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Den die Polizei macht in diesem Fall meist sofort eine Anzeige wegen des Datenschutz und eine Privatperson muss wegen der unerlaubten Weiterleitung aufgrund des Verstoßes gegen das Datenschutzrecht mit einer Strafe und zivilrechtlich geltend gemachten Unterlassungsansprüchen rechnen.
Somit muss man bei einem aufgenommenes Video, welches ggf. die eigene Unschuld beweist, zuerst alle unbeteiligten Personen und Kennzeichen unkenntlich machen.
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