Social Media: Auch hier gilt das Urheberrecht!


Neue Antwort erstellen
Erstellt
Apr. '18
letzte Antwort
Noch keine
6 T.
Aufrufe
3
„Gefällt mir“
0
Abos
Gast







BeitragDo 19. April, 2018 10:23
Antworten mit Zitat


Das Urheberrecht regelt die juristische Beziehung zwischen einem Werk und seinem Urheber. Eine zentrale Rolle spielt dabei der Schutz dieses Werks sowie eine angemessene Vergütung für den Schöpfer – auch im Internet. Vor allem Social-Media-Kanäle sind häufige Quellen, wenn es um Verstöße gegen das Urheberrecht geht. Was auf Facebook, Instagram und Co. diesbezüglich beachtet werden muss, erläutert folgender Artikel. – Laura Gosemann

Schöpfungen aus den Gebieten der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören zu den Werken, welche urheberrechtlich geschützt werden müssen. Im Zusammenhang mit sozialen Netzwerken ist vor allem die Verwendung von Fotos, Videos, Texten und Musik betroffen.

Welche Vorschriften sind zu beachten?

Dem Schöpfer eines Werkes werden verschiedene Rechte eingeräumt, die den Urheberschutz gewährleisten sollen.

  • Urheberpersönlichkeitsrechte
  • Verwertungsrechte
  • Nutzungsrechte


Ersteres setzt sich wiederum aus drei Teilen zusammen. Das ist zum einen das Veröffentlichungsrecht, nach dem ausschließlich der Urheber darüber entscheiden darf, ob, wann und in welcher Form sein Werk veröffentlicht wird. Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft ermöglicht ihm die Entscheidung darüber, ob eine Urheberbezeichnung als Kennzeichnung des Werkes notwendig ist beziehungsweise wie diese aussehen soll. So kann der Schöpfer beispielsweise anstelle seines tatsächlichen Namens ein Pseudonym oder seine Initialen verwenden. Eine unangebrachte Bearbeitung des Werkes wird schließlich durch das Recht gegen die Entstellung verhindert.
Des Weiteren ist der Urheber im Besitz der ausschließlichen Rechte für eine mögliche Verwertung seines Werkes.

Mit den Nutzungsrechten kann Dritten die Verwertung der Schöpfung gestattet werden. Hierzu wird in der Regel ein Lizenzvertrag geschlossen, der neben den Rahmenbedingungen für eine Nutzung auch die Vergütung des Urhebers festlegt. Die sogenannte Standardlizenz erlaubt dabei meist nur die Verwendung für Webseiten und Blogs, nicht aber eine Nutzung in den sozialen Netzwerken. Gegebenenfalls muss dafür eine gesonderte Lizenz vereinbart werden.

Urheberrechtsverletzung durch Bilder

Grundsätzlich ziehen Verstöße gegen das Urheberrecht weitreichende Sanktionen nach sich. Im Bereich der sozialen Netzwerke zählen die Verwendung fremder Werke, die fehlende Nennung der Urheberschaft sowie die Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken zu den häufigsten Verstößen.

Vor allem bei der Veröffentlichung von Bildern treffen diese Punkte zu, zum Beispiel wenn Nutzer kein eigenes Foto als Profilbild verwenden wollen. Häufig wird dann auf Abbildungen von Prominenten oder Comicfiguren zurückgegriffen. Diese sind jedoch in der Regel entweder durch den Fotografen oder den Zeichner urheberrechtlich geschützt. Dieser muss zunächst um Erlaubnis für die Verwendung gebeten beziehungsweise ein entsprechender Lizenzvertrag mit diesem vereinbart werden. Ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Urhebers ist das Hochladen auf eine Social-Media-Plattform eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a Urheberrechtsgesetz (UrhG) und stellt somit eine Urheberrechtsverletzung dar. In diesem Fall droht eine Abmahnung.
Im Zuge dessen ist auch die Nennung der Urheberschaft zu beachten. Viele Schöpfer verlangen eine Einbindung des Copyright-Zeichens direkt auf dem Bild.

Allerdings kann sogar die Verbreitung selbstgeschossener Bilder auf sozialen Netzwerken rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, zum Beispiel wenn noch andere Personen darauf abgebildet sind. Auch diese müssen um Erlaubnis gebeten werden, bevor das Foto veröffentlicht wird.

Was gilt bei der Bildbearbeitung?

Dass sich eine Urheberrechtsverletzung umgehen lässt, indem das entsprechende Bild verändert wird, ist ein hartnäckiger Irrglaube. Denn auch für die Bearbeitung und die anschließende Veröffentlichung wird das Einverständnis des Urhebers benötigt. Hier findet § 14 UrhG Anwendung, um die Entstellung eines Werkes zu verhindern.

Weiterführende Informationen zum Urheberrecht in sozialen Netzwerken, zum Beispiel bezüglich Musik und Texten, sind im kostenlosen eBook des Ratgeberportals www.urheberrecht.de/social-media/ zu finden.

Warum willst Du den Post von Gast melden?






C&M distanziert sich konkret und ausdrücklich vom Inhalt dieses Postings.
Der Ersteller des Postings haftet für seine Äußerungen.
Inhalte, die nicht den Forumsregeln entsprechen sind bitte vom Leser zu melden ...



 Post #1

Werbung
World4You Webhosting

Beiträge der letzten Zeit anzeigen:      

Neue Antwort erstellen

Ähnliche Themen:
VfGH: Recht auf Grundversorgung gilt auch in Niederösterreich
U4 wird auch ganzen Sommer geteilt fahren
AUA-Streik: Flugausfälle auch in Graz
BAST nun doch auch in Ollersdorf
Auch Puch bekommt neue Bürgermeisterin
Apple prüft auch KI von Baidu für iPhones
Milliardenhoher Geldsegen für Trump durch Truth-Social-Deal
OeNB rechnet auch 2024 mit Milliardenverlusten
Die USA wollen Apples goldenen iPhone-Käfig auch aufbrechen
Betretungsverbot für Streuewiesen gilt

Kurze URL:

Du hast bereits für diesen Post angestimmt...

;-)




Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde

Top