Einrichten von Fangschaltungen


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Wiesel
Ressfan
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Anm. Datum: 09.08.2014
Beiträge: 102
Wohnort: Österreich
Handy: Nokia Lumia 640 , Nokia Lumia 630
BeitragDo 27. November, 2014 18:26
Antworten mit Zitat


Da sich im Internet viele Mythen über das einrichten von Fangschaltungen erstrecken hab ich mich ein wenig damit beschäftigt.

Zuerst betrachten Wir einmal die Rechtliche Basis im Telekommunikationsgesetz:


§ 106 TKG Fangschaltung, belästigende Anrufe


(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. November 2014)

(1) Fangschaltung ist die vom Willen des Anrufenden unabhängige Feststellung der Identität eines anrufenden Anschlusses.

(2) Sofern ein Teilnehmer dies zur Verfolgung belästigender Anrufe wünscht, hat der Betreiber des Kommunikationsdienstes eine Fangschaltung für zukünftige Anrufe einzurichten oder beim Betreiber des Kommunikationsnetzes zu veranlassen. Die Fangschaltung kann auch in der Aufhebung der Unterdrückung der Rufnummernanzeige und Speicherung der eingehenden Rufnummern durch den Betreiber bestehen. Er darf dafür ein angemessenes Entgelt verlangen.

(3) Das Ergebnis der Fangschaltung bzw. der Aufhebung der Unterdrückung der Rufnummernanzeige ist vom Betreiber des Kommunikationsdienstes zu speichern und dem Teilnehmer für jene Anrufe bekannt zu geben, für die er die Tatsache von belästigenden Anrufen während der Überwachung glaubhaft macht.

Heisst im Klartext das man nicht wie manche "EXPERTEN" behaupten eine Polizeiliche Anzeige oder Richterliche Anordnung braucht.

Nun zu den Kosten, im Internet wird meist nicht viel Preis gegeben ausser bei A1
auf deren Website ist Folgender Preis ausgeschrieben:

Einmaliges Entgelt 10€+1€ pro Tag

Nach einem "kurzen" Gespräch mit der Drei ServiceLINE steht fest:

Einmaliges Entgelt:70€!!+7€ pro tag Shocked Shocked Shocked



Ich hoffe ich habe den einen oder anderen Mythos zerstört

LG WIESEL

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LÄCHLE, DU KANNST NICHT ALLE TÖTEN Smile


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schaf
Wow!
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Anm. Datum: 01.01.2001
Beiträge: 15196
Wohnort: Österreich
Handy: Galaxy Z Fold4
BeitragDo 05. März, 2015 13:03
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Funkzellenabfrage zur Strafverfolgung bleibt zulässig
Der Oberste Gerichtshof lässt die Ortung von Mobilgeräten weiterhin zu, mahnt jedoch die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall ein.

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Mäh?

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