Kontaktierung von Kunden über private Accounts unzulässig
Weil eine Kundin über private Social-Media-Kanäle kontaktiert wurde, muss die Firma die Namen der betroffenen Mitarbeiter nennen.Im konkreten Fall hatte die Kundin laut Pressemitteilung bei dem beklagten Unternehmen einen Fernseher und eine Wandhalterung gekauft. Dabei sei ihr Name und ihre Anschrift erfasst worden, hieß es weiter. Wenige Tage später habe sie die Wandhalterung wieder zurückgegeben, wobei ihr versehentlich der wesentlich höhere Kaufpreis für den Fernseher erstattet worden sei.
Als das Versehen in dem Unternehmen bemerkt worden sei, habe eine Mitarbeiterin über ihren privaten Account eines sozialen Netzwerks noch am selben Tag eine Nachricht an die Kundin geschickt. Darin habe sie auf das Versehen aufmerksam gemacht und um Rückmeldung gebeten.
Darüber hinaus erhielt die Kundin ebenfalls noch an diesem Tag über Instagram eine weitere Nachricht, in der sie aufgefordert wurde, sich deshalb mit dem 'Chef' der Instagram-Nutzerin in Verbindung zu setzen
... schrieb das Gericht.
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